JudikaturJustizRS0058443

RS0058443 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2021

Beim Ausgleich der gegenseitigen Ersatzpflicht kommt es in erster Linie auf das Verschulden der Beteiligten an, in der nächsten Rangstufe folgt die außerordentliche Betriebsgefahr im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG und nach dieser die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr.

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