JudikaturJustizRS0058418

RS0058418 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2021

§ 11 EKHG stellt eine Rangordnung der bei der Beurteilung der gegenseitigen Ersatzansprüche maßgebenden Umstände auf. Mangelt es sowohl an dem in erster Linie in Betracht zu ziehenden Verschulden der Beteiligten, als auch an einer in nächster Stufe zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr, so ist die in letzter Rangstufe stehende überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen.

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