RS0058383 – OGH Rechtssatz
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Keine Einhaltung der besonderen Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs 2 EKHG bei Überschreitung der nach § 58 Abs 1 Z 2 lit e KDV zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Unterlassung der Einhaltung einer mehr zum rechten Fahrbahnrand liegenden Fahrlinie in einer scharfen Linkskurve.