JudikaturJustizRS0058383

RS0058383 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 1977

Keine Einhaltung der besonderen Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs 2 EKHG bei Überschreitung der nach § 58 Abs 1 Z 2 lit e KDV zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Unterlassung der Einhaltung einer mehr zum rechten Fahrbahnrand liegenden Fahrlinie in einer scharfen Linkskurve.