JudikaturJustizRS0058312

RS0058312 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2023

Der Halter haftet für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb tätig waren; dabei unterscheidet das Gesetz nicht, ob vom Willen des Halters auch ein anlässlich dieses Tätigwerdens gesetztes Fehlverhalten umfasst ist oder nicht. Seine Haftung ist auch davon unabhängig, ob den Halter selbst ein Verschulden trifft (ZVR 1968/132).

Entscheidungen
16