Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es zu lauten hat: "Die eingeklagte Forderung besteht mit S 725.678,64 zu Recht. Die Gegenforderung der beklagten Partei besteht nicht zu Recht. Die beklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei S 725.678,6…
Text Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrte die Zahlung von S 725.678,64 s.A. und zunächst auch die Feststellung, die beklagte Partei sei schuldig, ihr alle Aufwendungen zu ersetzen, die ihr "im Zusammenhang mit der Sattelzugmaschine Magirus Deutz 310 D 22 FS, Polizeikennzeichen W 749.820, fü…
Rechtliche Beurteilung Ganz abgesehen davon jedoch, daß das Erstgericht gemäß § 84 ZPO die Verbesserung des geltend gemachten Mangels veranlaßt hat (vgl. auch Fasching, Lehrbuch, Rdz 512, 513, sowie 1 Ob 623/86), hätte es einer Verbesserung gar nicht bedurft. Gemäß § 84 Abs. 3 ZPO gilt die Entscheidung, wenn der Rechtsmit…