Spruch Eine unvorhergesehene Ohnmacht oder Bewußtseinsstörung des Lenkers ist kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 (1) EKHG. Wer zu Schmerzanfällen neigt, muß sich des Lenkens eines Kraftfahrzeuges nur dann enthalten, wenn er mit einer Ohnmacht zu rechnen hat. Entscheidung vom 21. November 1968, 2…
Text Der Erstbeklagte Friedrich M. geriet am 26. Dezember 1964 gegen 8 Uhr 45 vormittags als Lenker eines vom Zweitbeklagten Hermann S. (Halter) ausgeliehenen PKWs Opel-Caravan auf der Fahrt aus der Richtung Kundl gegen Rattenberg auf der geraden und übersichtlichen, jedoch schneeglatten Bundesstraße 1 a…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Die Revisionswerber machen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, daß die Schmerzen, vor denen sich der Erstbeklagte zu hüten hatte, kein so weitgehendes Übel gewesen seien, daß er eine Ohnmacht voraussehen hätte müssen. Er habe bis zu dem gegenständ…