JudikaturJustizRS0058185

RS0058185 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 1921

(Zum AutomobilhaftpflichtG) Bei Zusammenstoß zweier Kraftwagen haften die Haftpflichtigen beider Betriebe dem beschädigten Dritten zur ungeteilten Hand und es kann sich kein Haftpflichtiger durch den Nachweis des Verschuldens einer Person befreien, die für den Unfall gleichfalls haftpflichtig ist.