JudikaturJustizRS0058184

RS0058184 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 2017

Da eine gewisse Konstanz der Haltereigenschaft in der Absicht des Gesetzgebers gelegen ist und deren geradezu schaukelhafter Wechsel vermieden werden soll bleibt derjenige, der ein Fahrzeug einem anderen überlässt, Halter, wenn die Verantwortung für dessen Betrieb nur zum Teil und nur kurzfristig auf den Benützer übergeht.

Entscheidungen
10