JudikaturJustizRS0058165

RS0058165 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 2018

Der Vermieter bleibt regelmäßig Halter des Kraftfahrzeuges, insbesondere dann, wenn er das Kraftfahrzeug, zB als Inhaber einer Autoleihanstalt, für eine verhältnismäßig kurze Zeit einem Dritten entgeltlich überlässt. Es können aber unter Umständen auch mehrere Personen, also auch Vermieter und Mieter, als Halter angesehen werden. In solchen Fällen ist bei jedem der Beteiligten zu prüfen, ob bei Würdigung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeuges die Merkmale, die für die Haltereigenschaft wesentlich sind, bei ihm in so großer Zahl und so stark gegeben sind, dass seine Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle dem Wesen der gesetzlichen Haftpflicht des Halters entspricht.

Entscheidungen
18