JudikaturJustizRS0058092

RS0058092 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 1988

Wird der Ausspruch des Gerichtes über die Höhe der Entschädigungssumme nur vom Enteigneten bekämpft und hält das Rekursgericht das Verfahren nur hinsichtlich einer höheren Entschädigungssumme für mangelhaft, darf bei sonstiger Nichtigkeit nur der das Mehrbegehren des Enteigneten abweisende Teil des angefochtenen Beschlusses aufgehoben werden.