JudikaturJustizRS0058060

RS0058060 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 2006

Grundsätzlich ist nur ein Sachverständiger beizuziehen; nur wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, sind zwei Sachverständige zu bestellen. Letzteres ist dann der Fall, wenn verschiedenartige Enteignungsgegenstände zu bewerten sind, für die die Kompetenz eines Sachverständigen nicht ausreicht oder wenn das Enteignungsobjekt infolge seiner Eigenart schwierig zu bewerten ist oder wenn es um größere Summen geht. Solche Umstände können auch die Beiziehung mehrerer Sachverständiger erfordern.

Entscheidungen
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