JudikaturJustizRS0058021

RS0058021 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 2013

Wenn der zum Ausgleich der durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteile erforderliche Betrag der Höhe nach mit dem Verkehrswert des Bestandobjektes übereinstimmt, ist dieser Verkehrswert zu ersetzen. Es kommt daher (bei einem mietengeschützten Bestandobjekt) darauf an, was der Bestandnehmer außer den angemessenen Übersiedlungskosten noch aufwenden muss, um an Stelle des durch die Enteignung verlorenen Bestandobjekts ein annähernd gleichwertiges zu erlangen (EvBl 1954/328).

Entscheidungen
5