RS0057948 – OGH Rechtssatz
RS0057948 – OGH Rechtssatz
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Es ist nicht Zweck dieser Regelung, den Arbeitnehmer nicht nur vor einer unverhältnismäßigen Besteuerung von Nachzahlungen zu schützen, sondern ihm noch weitere - bis zur vollen Steuerfreiheit auch erheblicher Nachzahlungen führende - Begünstigungen zu gewähren, und ihn damit ohne sachlichen Grund gegenüber den Arbeitnehmern, deren Lohn rechtzeitig gezahlt wurde, besserzustellen.