JudikaturJustizRS0057919

RS0057919 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2019

Eine einseitige Disposition eines Ehegatten über eheliche Ersparnisse zum Nachteil des anderen ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung widerspricht der Zielsetzung des Gesetzes.

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