JudikaturJustizRS0057740

RS0057740 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2001

Ordnet das Gericht im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ein Mietverhältnis an einer Wohnung an, dann gelten mangels abweichender Anordnung die Dispositivbestimmungen des ABGB über die Miete, aber darüberhinaus auch alle sondergesetzlichen Bestimmungen, die zur Anwendung kämen, falls das Mietverhältnis nicht durch rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters angeordnet, sondern durch Parteienvereinbarung begründet worden wäre.

Entscheidungen
3