JudikaturJustizRS0057729

RS0057729 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 2017

Der Hinweis des Gesetzes auf die Bestimmung des § 1356 ABGB bedeutet, dass der Ausfallsbürge vor dem Hauptschuldner belangt werden kann, wenn dieser im Konkurs oder im Zahlungszeitpunkt unbekannten Aufenthaltes ist und der Gläubiger nicht "nachlässig" war.

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