JudikaturJustizRS0057728

RS0057728 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. August 1996

Zur Entscheidung über die gemäß § 87 EheG über die Wohnung zu treffende Verfügung bedarf es der Klarstellung, auf Grund welchen Rechtsverhältnisses die Ehewohnung benützt wurde.

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