Spruch Der Rekurs wird, soweit er sich gegen den den Erstbeklagten betreffenden Teil des Beschlusses des Berufungsgerichtes wendet, zurückgewiesen. Im übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben. Der Erstbeklagte hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung selbst zu tragen. Im übrigen bilden die Kosten des Re…
Text Begründung: Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10.12.1984 wurde die Ehe zwischen der Klägerin Santina H*** und Franz H*** rechtskräftig geschieden. Am 2.4.1985 stellte die Klägerin in einem Verfahren gemäß §§ 81 ff EheG unter anderem den Antrag, ihr das Mietrecht an der ehelichen Wohnung i…
Rechtliche Beurteilung Die Beklagten beantragen, den Rekurs zurückzuweisen oder aber ihm nicht Folge zu geben. Der Rechtskraftvorbehalt wurde vom Berufungsgericht nur hinsichtlich des gegen die zweit- und drittbeklagte Partei erhobenen Feststellungsbegehrens ausgesprochen. Soweit der Rekurs der Klägerin darüber hinausgeht…