JudikaturJustizRS0057563

RS0057563 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2019

Die Dauervermietung von zwei Wohnungen in einem Haus stellt nicht ein Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 EheG dar. Von einem solchen könnte erst gesprochen werden, wenn eine größere Zahl von Mietverträgen abgeschlossen wird, sodaß eine auf Dauer angelegte Organisation (Bestellung eines Hausbesorgers, Anlegung eine Buchführung usw) erforderlich wäre.

Entscheidungen
7