JudikaturJustizRS0057516

RS0057516 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2010

Unter einem Unternehmen ist eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit zu verstehen. Es ist ein Inbegriff körperlicher und unkörperlicher Sachen (Rechte); darüber hinaus gehört dazu auch die Organisation der Absatzquellen und Bezugsquellen. Der Wert des Unternehmens wird entscheidend durch den sogenannten "good will" mitbestimmt.

Entscheidungen
7