JudikaturJustizRS0057501

RS0057501 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2023

Die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehegatten ist nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis von grundsätzlich 50 zu 50, sondern nach Billigkeit vorzunehmen, wobei allerdings im Einzelfall auch eine Aufteilung in diesem Verhältnis gerechtfertigt sein kann.

Entscheidungen
64