JudikaturJustizRS0057462

RS0057462 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 1959

Nach § 78 EheG kann nur der Erbe die Berücksichtigung seiner Verhältnisse verlangen. Diese Berücksichtigung geschieht durch Herabsetzung der Unterhaltsrente. Die geschiedene Gattin kann daher keinesfalls dadurch beschwert sein, daß die Vermögenslage der Erben ihres geschiedenen Mannes nicht berücksichtigt wurde.