RS0057449 – OGH Rechtssatz
RS0057449 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
§ 75 EheG ist als Folge eines vom Gesetzgeber typischerweise angenommenen Fortfalles des Unterhaltsbedürfnisses auf Seiten des Berechtigten anzusehen, nicht aber als ein Entfall seiner Unterhaltswürdigkeit.