JudikaturJustizRS0057449

RS0057449 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 1981

§ 75 EheG ist als Folge eines vom Gesetzgeber typischerweise angenommenen Fortfalles des Unterhaltsbedürfnisses auf Seiten des Berechtigten anzusehen, nicht aber als ein Entfall seiner Unterhaltswürdigkeit.