JudikaturJustizRS0057325

RS0057325 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Dezember 2020

Der Gesetzgeber hat dem Richter nicht die Pflicht auferlegt, hinsichtlich des Verschuldensausmaßes subtile Abwägungen vorzunehmen; nur das erheblich schwere Verschulden eines Teiles soll im Scheidungsurteil zum Ausdruck kommen.

Entscheidungen
40