JudikaturJustizRS0057210

RS0057210 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 1996

Da auch nach Auflösung des Ehebandes die gegenseitige Beistandspflicht fortdauert, ist im Falle der Rechtsunwirksamkeit einer nach § 55 a EheG getroffenen Unterhaltsvereinbarung, die auch in einem Verzicht bestehen kann, eine im Wege der Analogie zu schließende gesetzliche Regelungslücke anzuerkennen, wobei der zunächst verwandte Tatbestand des § 69 Abs 3 EheG heranzuziehen ist.

Entscheidungen
3