JudikaturJustizRS0057116

RS0057116 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. August 2021

Unter häuslicher Gemeinschaft nach § 55 EheG ist die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen. Erst wenn alle drei Voraussetzungen weggefallen sind, kann von einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gesprochen werden.

Entscheidungen
15