JudikaturJustizRS0057069

RS0057069 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2020

Verzeihung ist ein innerer Vorgang, der, ohne an die Form gebunden zu sein, in dem gesamten Verhalten des gekränkten Ehegatten seinen Ausdruck finden muß. Das verzeihende Verhalten kann sowohl gegenüber dem Ehegatten wie gegenüber Dritten kundgetan werden.

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