RS0057022 – OGH Rechtssatz
RS0057022 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
In der Tatsache des Geschlechtsverkehres allein kann noch keine Verzeihung erblickt werden, wenn nicht aus dem gesamten Verhalten des gekränkten Ehegatten hervorgeht, daß er dadurch, unzweideutig zum Ausdruck bringen wollte, daß er die Eheverfehlungen des anderen Teiles, wodurch er sich zuerst gekränkt erachtete, nun als solche nicht mehr empfinde.