JudikaturJustizRS0057020

RS0057020 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2023

Jede körperliche Misshandlung steht außerhalb des Rahmens, in dem Reaktionshandlungen auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten im Zusammenleben normal gesitteter Eheleute noch verständlich und entschuldbar sein können und nicht als schwere Eheverfehlungen zu werten wären.

Entscheidungen
13