JudikaturJustizRS0056666

RS0056666 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2016

Die Unterhaltspflicht der Großeltern ist zweifach beschränkt: Einerseits ist sie der Höhe nach auf die Lebensverhältnisse der Eltern abgestimmt, auch wenn der von den Eltern zu erwartende Unterhalt gering ist; andererseits steht den Großeltern ein Vorbehalt des eigenen angemessenen Unterhalts zu. Die Verweisung auf die Lebensverhältnisse der Eltern ist aber nicht wörtlich auszulegen, weil sonst bei deren Leistungsunfähigkeit ein Unterhaltsanspruch gegen die Großeltern gar nicht entstehen könnte, gerade aber die mangelnde Leistungsfähigkeit der Eltern den subsidiären Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Großeltern auslöst, dh wirksam werden lässt.

Entscheidungen
4