JudikaturJustizRS0056466

RS0056466 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2015

Es gehört zu den Pflichten eines Ehegatten, seine Frau laufend über seine Freizeitgestaltung zu informieren, soweit er die Freizeit nicht mit ihr gemeinsam verbringt. Hat er dies nicht getan, so kann er sich auch über die dadurch verursachte Eifersucht seiner Gattin nicht mit Erfolg beschweren.

Entscheidungen
5