JudikaturJustizRS0056387

RS0056387 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 1990

Eheverfehlungen sind Handlungen oder Unterlassungen, die sich gegen das Wesen der Ehe und die damit verbundenen Pflichten richten. Die Verpflichtung zur Lebensgemeinschaft strahlt die Verpflichtung aus, sich der Lebensgemeinschaft gemäß zu verhalten, zB das Vertrauen des anderen Ehegatten, welches die Lebensgemeinschaft mit sich bringt, zu rechtfertigen. Es verfehlt sich daher ein Ehegatte schwer, der das Vertrauen des anderen enttäuscht.

Entscheidungen
16