JudikaturJustizRS0056290

RS0056290 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2021

Ständige Beziehungen des Ehemannes zu einer Frau gegen den Willen der Ehefrau bilden eine schwere Eheverfehlung, auch wenn Ehebruch oder Ehestörung nicht erweislich ist.

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37