JudikaturJustizRS0056213

RS0056213 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 1982

Bei Beurteilung des Schuldausspruches bei Aufhebung der Ehe wegen Geisteskrankheit muß darauf Bedacht genommen werden, ob der Aufhebungsbeklagte nicht nur die äußeren Erscheinungen seiner Erkrankung gekannt hat, sondern ob er sich auch bewußt gewesen ist, daß diese Umstände die Ursache oder die Folge einer Geisteskrankheit oder geistigen Störung gewesen sind.