JudikaturJustizRS0056108

RS0056108 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juni 2020

Das Verbot, einen anderen Rechtsanwalt unnötig in den Streit zu ziehen und persönlich anzugreifen, verlangt eine weit größere Zurückhaltung bei ehrenrührigen Äußerungen als einen bloßen Verzicht auf Angriffe, zu welchen der Wahrheitsbeweis nicht erbringbar ist.

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