Spruch Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Dem Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Dr. *****, Rechtsanwalt in *****, der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt, weil er 1.) in seinem Schreiben vom 3. D…
Rechtliche Beurteilung Gegen den Schuldspruch richtet sich seine Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 3, 5 und 9 lit a StPO; vgl RIS Justiz RS0128656 [T1]), Schuld und Strafe, der keine Berechtigung zukommt. Soweit der Disziplinarbeschuldigte dem Schuldspruch 1.) entgegenhält, gemäß § 9 RAO berechtigt zu sein, unumw…