RS0055970 – OGH Rechtssatz
RS0055970 – OGH Rechtssatz
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Aufträge, durch welche Ehre und Ansehen des Standes verletzt werden oder welche mit seinen Berufspflichten nicht vereinbar sind, darf ein Rechtsanwalt nicht annehmen. Die Androhung inadäquater Maßnahmen zur Durchsetzung der Ansprüche des Klienten bildet, selbst wenn dazu ein Klientenauftrag vorlag, ein disziplinär zu ahndendes Fehlverhalten (vgl Bkd 101/85).