JudikaturJustizRS0055551

RS0055551 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. November 1998

Das Abhängigmachen der Ausfolgung von Urkunden und Akten des Klienten von der Bezahlung der restlichen Kosten und eines Kostenvorschusses für diese Ausfolgung, stellt die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar.