JudikaturJustizRS0055441

RS0055441 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 1968

Wenn ein Rechtsanwalt trotz Urgenzen jahrelang dem Klienten den Eingang seiner Gelder verheimlicht, die eingegangenen Klientengelder nicht abrechnet und deswegen in strafgerichtliche Untersuchung gerät, bildet dies eines so schwere Verletzung der grundlegendsten Pflichten des Rechtsanwaltsberufes, daß die Streichung von der Liste mit Recht angeordnet wurde.