RS0055441 – OGH Rechtssatz
RS0055441 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wenn ein Rechtsanwalt trotz Urgenzen jahrelang dem Klienten den Eingang seiner Gelder verheimlicht, die eingegangenen Klientengelder nicht abrechnet und deswegen in strafgerichtliche Untersuchung gerät, bildet dies eines so schwere Verletzung der grundlegendsten Pflichten des Rechtsanwaltsberufes, daß die Streichung von der Liste mit Recht angeordnet wurde.