RS0055114 – OGH Rechtssatz
RS0055114 – OGH Rechtssatz
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Es entspricht gefestigter Standesauffassung und der Judikatur der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission, dass ein Rechtsanwalt dann ein Disziplinarvergehen begeht, wenn er maßlos (ganz beträchtliche, stark, grob) überhöhte Kosten verrechnet (Gebauer, Das Honorar des Rechtsanwaltes S 77), wobei von der Rechtsprechung auch schon eine Überhöhung um ein Drittel als Disziplinarvergehen angesehen wurde (Bkd 111/84), und im übrigen Fahrlässigkeit genügt (Bkd 73/90).