RS0055109 – OGH Rechtssatz
RS0055109 – OGH Rechtssatz
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Die Abrechnung mit dem Klienten über eine Akontozahlung erst mehr als vier Monate nach Aufforderung hiezu begründet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und jenes der Berufspflichtenverletzung und zwar auch dann, wenn diese Verzögerung auf die - dem Rechtsanwalt gleichfalls als schuldhaft zuzurechnende - Organisation des Kanzleibetriebes zurückzuführen ist.