JudikaturJustizRS0055092

RS0055092 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2005

Mit der Präklusivfrist des § 6 DHG soll das im Arbeitsleben wünschenswerte Ziel erreicht werden, daß über das allfällige Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen möglichst rasch Klarheit geschaffen wird. Dieser Gesetzeszweck wäre vereitelt, wenn es der Arbeitgeber in der Hand hätte, auch nach Ablauf der Frist des § 6 DHG durch eine zu beliebiger Zeit abgegebene Aufrechnungserklärung die Aufrechnung von Lohnforderungen mit Schadenersatzforderungen herbeizuführen, wenn sich beide Forderungen (was häufig der Fall sein wird) in der Frist des § 6 DHG aufrechenbar gegenübergestanden sind. Das Erlöschen des Anspruches nach Ablauf der Ausschlußfrist hat daher zur Folge, daß dieser Anspruch nach diesem Zeitpunkt auch nicht mehr im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden kann.

Entscheidungen
4