JudikaturJustizRS0054775

RS0054775 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Oktober 1986

Geschäftsführer eines Exportgeschäftes betreibenden Unternehmens haben sich mit den (für die Verfügung über Auslandsguthaben) geltenden devisenrechtlichen Vorschriften bekannt zu machen.

Entscheidungen
3