JudikaturJustizRS0054681

RS0054681 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 1981

Auch vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 24.05.1978, BGBl 264, mit dem § 24 DevG ein dritter Absatz angefügt wurde, war der Handel mit Gold durch einen Deviseninländer im Ausland, wenn der Erfolg - mit Rücksicht auf den aus der Präambel zum DevG erhellenden Schutzzweck, der heimischen Wirtschaft die für ihre Zwecke erforderlichen Devisen zu sichern, und angesichts der bezüglichen Zielsetzungen dieses Fiskalgesetzes - im Inland ganz oder zum Teil eingetreten ist, als Inlandstat (§ 67 Abs 1 StGB) strafbar.

Entscheidungen
3