RS0054577 – OGH Rechtssatz
RS0054577 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Nach Lehre und Rechtsprechung in der BRD indiziert die örtliche Zuständigkeit die internationale Zuständigkeit; nur im Ausnahmefall kann die internationale Zuständigkeit verneint werden, obwohl ein inländischer (bundesdeutscher) Gerichtsstand gegeben ist.