Spruch 1) Den Revisionen beider Parteien wird nicht Folge gegeben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten. 2) Den Rekursen beider Parteien wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.…
Text Entscheidungsgründe: Am 26.5.1985 verschuldete Werner H*** als Halter und Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem österreichischen Kennzeichen T 80.867 auf der Bundesautobahn Salzburg-München auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Km 122,5 (Gemeinde Piding/…
Rechtliche Beurteilung Die Beklagte stellt sich in ihrer Revision zu Unrecht auf den Standpunkt, daß die Schadenersatzansprüche des Klägers nach deutschem Recht zu beurteilen seien. Gemäß Art 1 Abs 1 des Übereinkommens bestimmt dieses das auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall an…