RS0054502 – OGH Rechtssatz
RS0054502 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Nach der mit "Liegenbleiben von Fahrzeugen" überschriebenen Bestimmung des § 15 dStVO ist sofort Warnblinklicht einzuschalten, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen bleibt, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa einhundert Meter Entfernung.