JudikaturJustizRS0054373

RS0054373 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 2006

Die durch die Eröffnung des Konkursverfahrens bewirkte Auflösung der Gesellschaft bedeutet noch nicht Aufhören ihrer Rechtspersönlichkeit. Erst mit vollständiger Veräußerung und Verteilung des Vermögens hört sie zu bestehen auf.

Entscheidungen
9