JudikaturJustizRS0054366

RS0054366 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 1995

Soweit nicht mit Rücksicht auf die innerbetrieblichen Verhältnisse ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist, gelten die Bestimmungen der StVO 1960 auch für den Verkehr mit Fahrzeugen innerhalb von Betrieben.

Entscheidungen
8