Spruch Als Entschädigung für eine nach dem Bundesstraßengesetz enteignete Liegenschaft gebührt der nach ihrem Verkehrswert zu schätzende fiktive Ankaufswert einer gleichwertigen Ersatzliegenschaft einschließlich der Kosten für die Errichtung des Kaufvertrages und der Einverleibung des Eigentumsrechtes. Der…
Text Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Mai 1973, der infolge Zurückziehung einer Berufung der Antragstellerin im April 1974 rechtskräftig wurde, wurden gemäß §§ 17 und 20 BStG 1971 (in der Folge nur mehr BStG bezeichnet) in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmung…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann u. a. das Eigentum an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden (§ 17 BStG 1971). Dem Enteigneten gebührt für alle …