JudikaturJustizRS0053720

RS0053720 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2014

Ein Gericht kann die Aufhebung einer Verordnung beim VerfGH nur dann beantragen, wenn es die Verordnung unmittelbar anzuwenden hat oder wenn die Frage ihrer Gesetzmäßigkeit eine Vorfrage für seine Entscheidung bildet. Näheres zum Begriff der Anwendung einer Verordnung durch ein Gericht.

VerfGH vom 27.06.1957, V 2/57, V 3/57; Veröff: JBl 1958,67

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