RS0053683 – OGH Rechtssatz
RS0053683 – OGH Rechtssatz
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Durch die Anrufung des ordentlichen Gerichtes wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der Enteignungsentschädigung zur Gänze vernichtet; die Höhe der Entschädigung ist ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde neu festzusetzen. Der Antragsteller hat nicht die Möglichkeit, nur eine Berechnungskomponente der von der Verwaltungsbehörde zuerkannten Enteignungsentschädigung zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zu machen.